Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Stand 12/2016
SHB Schotterwerke Hohenlohe-Bauland GmbH & Co. KG und der HSW Hohenloher Schotterwerke GmbH & Co. KG

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  1. Allgemeines

    1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle, auch zukünftigen Angebote, Lieferverträge und sonstigen Leistungen.
    2. Sämtliche Punkte gelten gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    3. Für den Verbraucher gelten die Punkte 2. Angebote, 3. Preise, 4. Lieferung und 5. Versand.
    4. Etwa entgegenstehenden Bestimmungen und Klauseln des Käufers wird ausdrücklich widersprochen und diese werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie von uns schriftlich anerkannt werden.
  2. Angebote

    Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen bzw. fernschriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Ein Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Übergabe unseres Lieferscheines zustande.

  3. Preise

    1. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich LKW-verladen ab Werk in Euro. Bei Nichtauslastung unserer Transportmittel können wir Mindermengenzuschlag (Solo-LKW 12 t) berechnen. Andere Verladearten bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt und ist vom Käufer zu tragen.
    2. Erhöhen sich die Gestehungskosten oder bei vereinbarten Frachtkosten die Frachtentgelte oder treten unvorhergesehene Belastungen irgendwelcher Art ein, so sind wir zu einer angemessenen entsprechenden Änderung der vereinbarten bzw. Listenpreise berechtigt.
  4. Lieferung

    1. Unsere Verkäufe erfolgen grundsätzlich nur nach Gewicht, welches von einem Wieger auf unseren Werkswaagen festgestellt wird.
    2. Geringe Abweichungen im Gewicht nach oben oder unten berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme der Liefermenge.
    3. Von uns zugesagte Lieferfristen setzen normale Herstellungsmöglichkeiten voraus, Betriebsstörungen irgendwelcher Art, Verkehrshindernisse, unvorhergesehene Zwischenfälle, Streik, Aussonderung, Mangel an Transportraum und andere, nicht von uns zu vertretenden Umstände, die die Lieferung von uns gekaufter Ware unmöglich machen oder nicht unerheblich erschweren, entbinden uns von der Einhaltung zugesagter Lieferfristen oder verlängern diese Fristen entsprechend.
    4. Unsere Lieferfristen gelten – sollte etwas anderes nicht vereinbart sein – als verbindlich.
    5. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist
      • mindestens vier Wochen
      • zur vollständigen Erfüllung des Vertrages zu setzen. Die Nachfristsetzung hat mittels eingeschriebenem Brief uns gegenüber zu erfolgen.
  5. Versand

    Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Lieferung frei Baustelle mittels LKW erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine ohne Schwierigkeiten befahrbare Anfahrtsstraße zur Abladestelle vorhanden ist. Ist die Zufahrt zur Abladestelle nicht möglich oder behindert, so erfolgt die Entladung an der Stelle bis zu welcher das Fahrzeug ohne fremde Hilfe ungehindert gelangen kann. Für die Entladung sind vom Empfänger Hilfskräfte bzw. entsprechende Maschinen zur Verfügung zu stellen. Die Entladung der Ware muss unverzüglich erfolgen. Für Wartezeiten werden Transportmittelkosten  berechnet. Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme bevollmächtigt.

  6. Gewährleistung

    1. Bei begründeten Gewährleistungsansprüchen des Käufers werden wir nach unserer Wahl entweder den Mangel durch Nachbesserung beheben oder für die mangelhafte Sache ersatzweise eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Für den Fall der Nachlieferung einer mangelfreien Sache ist der Käufer verpflichtet, uns die mangelhafte Sache zurückzugewähren.
    2. Wir haben das Recht die Nacherfüllung zu verweigern, sollte dies nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar sein. Bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere der Wert der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage danach zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann.
    3. Im Rahmen der Nachbesserung sind wir berechtigt, sämtliche, durch den Mangel verursachten Schäden nachzubessern.
    4. Das Rücktrittsrecht des Käufers vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn der Mangel lediglich eine unerhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderung des Kaufgegenstandes darstellt.
    5. Im Rahmen der Gewährleistung haften wir nur für eigene öffentlich geäußerte Beschaffungsmerkmale/Beschaffenheitsangaben. Eine Haftung für öffentliche Äußerungen Dritter über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache ist ausgeschlossen.
    6. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Aussehen, Leistung, Maße und Gewichte des Kaufgegenstandes sind als unverbindlich und annähernd zu betrachten; dies gilt nicht für, von uns ausdrücklich und schriftlich garantierte Beschaffenheiten des Kaufgegenstandes. Sofern wir bei der Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
    7. Für Mängelrügen, auch wenn ausdrücklich oder stillschweigend güteüberwachtes Material geliefert wird, gilt folgendes:
      • Offen erkennbare Mängel sind bei Übergabe unverzüglich uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt eine Anzeige, die innerhalb von drei Tagen nach Übergabe an uns abgesandt wird. Offene Mängel sind in jedem Fall vor der Verarbeitung oder vor dem Einbau fernmündlich anzuzeigen und gleichzeitig schriftlich uns gegenüber zu bestätigen. Hierbei müssen Art und Umfang des Mangels im einzelnen dargelegt werden. Probeentnahmen auf der Baustelle werden nur anerkannt, wenn diese in unserer Gegenwart erfolgt sind.
      • Nicht sofort erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung dieser, spätestens jedoch vier Wochen nach der Lieferung schriftlich uns gegenüber angezeigt werden. Die Anzeige muss durch Zeugnis eines amtlich anerkannten Prüfungslabors belegt sein. Nach Beginn der Verarbeitung bzw. des Einbaus gelieferter Ware können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden.Sollte eine Mängelrüge nicht rechtzeitig im oben genannten Sinne erfolgen, so sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
    8. Die Haftung für Schäden, die einem Dritten als Folge eines Sachmangels der von uns gelieferten Materialien nach deren Verarbeitung oder Einbau entstehen, sind ebenfalls ausgeschlossen.
    9. Nach Beginn der Verarbeitung oder des Einbaus gelieferter Ware können Mängelrügen nur noch erhoben werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Mangel bereits vor Verarbeitung bzw. vor dem Einbau unserer Ware anhaftete.
    10. Den Käufer trifft von Anfang an die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzung, insbesondere für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
    11. Die Gewährleistungsfrist in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt längstens 0,5 Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Ansprüche im Sinne des § 479 Abs. 2 BGB (Rückgriff bei Verbrauchsgüterkauf).
    12. Soweit die Lieferung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks steht ( § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB) verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 4 Jahre, bei Arbeiten an einem Grundstück auf 2 Jahre, wenn für den Käufer gegenüber seinem Auftraggeber die VOB Teil B gilt.
    13. In allen anderen Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist höchstens 4 Jahre.
  7. Zahlung

    1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 20 Tagen rein netto Kasse. Wechsel oder Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Die Möglichkeit den Käufer durch Mahnung in Verzug zu setzen, bleibt hiervon unberührt. Unter dem Vorbehalt der Darlegung eines höheren Schadens sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB einzufordern.
    2. Bei vereinbarter Bezahlung durch Akzept gehen die Diskontspesen zu Lasten des Käufers.
    3. Werden uns nach Annahme eines Auftrags Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach unserem Dafürhalten zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir nach unserer Wahl ohne Beweisantritt berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung nach unserer Wahl zu liefern.
    4. Mit unserer entsprechenden Mitteilung an den Käufer werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen.
  8. Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises incl. fakturierter Umsatzsteuer sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen gegen den Käufer – bei Scheck oder Wechsel bis zum Eingang des durch sie verbrieften Betrages – behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware – Vorbehaltsware – vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden oder der Saldo gezogen und anerkannt ist (§ 455 BGB).
    2. Wird die Vorbehaltsware mit Baustoffen vermengt oder vermischt, die nicht von uns geliefert sind, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer (§ 947 BGB).
    3. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Baustoffen zu einer neuen Sache verarbeitet, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer (§ 950 BGB).
    4. Für den Fall, dass der Käufer die Vorbehaltsware veräußert, gilt bereits mit Abschluss des Kaufvertrages als vereinbart, dass die aus der Veräußerung resultierte Kaufpreisforderung einschließlich der fakturierten Umsatzsteuer in voller Höhe an uns übergeht.
    5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Baustoffen oder nach Verarbeitung als neue Sache verkauft, gilt die Forderung nur in Höhe des Wertes unserer Lieferung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer als abgetreten.
    6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück im Auftrag eines Dritten eingebaut, geht die darauf entstehende Werklohnforderung gegen den Dritten – Drittschuldner – insoweit auf uns über, als in ihr eine Forderung für die Vorbehaltsware einschließlich der fakturierten Umsatzsteuer enthalten ist (§ 946 BGB).
    7. Übersteigt im Einzelfall unsere durch Forderungsabtretung erlangte Sicherheit den Wert unserer Gesamtlieferung um mehr als 20 %, sind wir zu entsprechender Rückabtretung verpflichtet.
    8. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung gemäß vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt.
    9. Enthalten die Einkaufsbedingungen des Drittschuldners eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Drittschuldner die Abtretung der Kaufpreisforderung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns die Zustimmung des Drittschuldners schriftlich vor der Lieferung vorzulegen. Für den Fall, dass die Zustimmung verweigert wird, werden wir zugleich mit der Auftragserteilung unwiderruflich ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer enstehende Forderung im Namen und für Rechnung des Käufers einzuziehen. Der Käufer erteilt damit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten. Wir verpflichten uns unsererseits, von dieser Ermächtigung nur unter der Voraussetzung der Ziffer 8 Abs. 3 und 4 dieser Bedingungen Gebrauch zu machen. Der Kunde darf seine Forderungen gegen Drittschuldner weder abtreten noch verpfänden, noch ein Abtretungsverbot vereinbaren.
    10. Auf unser Verlangen ist der Käufer jederzeit verpflichtet, dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen und uns alle zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind jederzeit berechtigt, über die Abtretung der Forderung die Ausstellung einer besonderen Urkunde zu verlangen.
    11. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen uns nachkommt, ist er ermächtigt, abgetretene Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Der Erlös ist, auch bei ratenweiser Einziehung, unverzüglich an uns abzuführen.
    12. Bei Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, dem Drittschuldner unter Vorlegung der vom Käufer darüber erstellten Urkunde die Abtretung anzuzeigen und die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis für beide Teile ist der Sitz unserer Unternehmung. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Verhältnis ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.
    2. Auf alle mit uns abgeschlossenen Verträge ist ausschließlich Deutsches Recht anwendbar.
  10. Schriftform und salvatorische Klausel

    1. Telegraphische, telefonische oder mündliche Erklärungen, die nicht schriftlich von uns bestätigt sind, sind rechtsunwirksam.
    2. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Bedingungen für die Entgegennahme von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt.

Bedingungen für die Entgegennahme von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt

I. Allgemeines

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber allen Anlieferern. Sie gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen, die mit der Entgegennahme von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt zustande kommen. Mit der tatsächlichen Erklärung unsererseits die angelieferten Materialien entgegenzunehmen gelten unsere Bedingungen als ausschließlich vereinbart.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

II. Beschreibung der Materialien

  1. Entgegengenommen wird Erdaushub und recyclingfähiger Straßenaufbruch und Bauschutt.Voraussetzung für die Entgegennahme ist, dass die Materialien frei von umweltbeeinträchtigenden Verunreinigungen und Belastungen sind.
  2. Erdaushub ist natürlicher Boden; dieser darf mit Gestein durchsetzt sein. Der Straßenaufbruch und Bauschutt soll der baulichen Wiederverwertung durch Recycling zugeführt werden. Er muss daher frei von solchen Verunreinigungen sein, die eine Wiederverwertung aus bautechnischer Sicht oder im Hinblick auf Umweltbeeinträchtigungen einschränken oder ausschließen.
  3. Recyclingfähiger Straßenaufbruch und Bauschutt ist:
    1. Bitumenhaltiges Material (Asphalt)
    2. Mineralischer Straßenaufbruch,Naturwerkstein, Sand und Kies
    3. Beton aus Straßenbau
    4. Beton aus Hochbau
    5. Betonfertigteile/Stahlbeton
    6. Mauerwerk (Sortenrein)
    7. Ziegel (Sortenrein)
      Diese Materialien werden ausschließlich in einer von der vorstehenden Aufzählung entsprechenden Form sortiert und unvermischt mit sonstigen Stoffen entgegengenommen.
  4. Als belastete Materialien, die von einer Entgegennahme ausgeschlossen sind, sind insbesondere solche anzusehen, die infolge ihrer Beschaffenheit geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens, der Luft oder der Gewässer nachhaltig zu verändern.

III. Pflichten des Anlieferers

  1. Der Anlieferer ist verpflichtet bei jeder Anlieferung die Herkunft des angelieferten Materials exakt zu bezeichnen. Materialien verschiedener Baustellen dürfen nicht miteinander vermengt werden. Der Abfallerzeuger hat dazu die von uns zur Verfügung gestellte Erklärung auszufüllen und vor Anlieferung abzugeben.
  2. Der Anlieferer versichert, dass die Herkunft der Materialien keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben haben, es könnte sich um belastetes Material handeln.
  3. Erscheint es nach der Entgegennahme des Materials zweifelhaft, ob dieses belastet oder verunreinigt ist, so hat der Anliefer nach unserer Wahl die Zweifel auszuräumen oder die Kosten für das rückstandsfreie Entfernen des angelieferten Materials zu tragen. Von der Verpflichtung zur Tragung der Beseitigungskosten ist der Anlieferer befreit, wenn er umge- hend selbst das angelieferte Material rückstandsfrei wieder entfernt.
  4. Auf unserem Betriebsgelände hat der Anlieferer einschränkungslos die ihm durch Hinweisschilder oder durch die Anordnung unseres Betriebspersonals gegebenen Weisungen zu befolgen. Verunreinigungen von angrenzenden öffentlichen Verkehrswegen, die auf Fahrzeuge des Anlieferers zurückzuführen sind, sind von diesem zu beseitigen und können, sofern die Beseitigung durch den Anlieferer nicht unverzüglich erfolgt, von uns auf seine Kosten beseitigt werden.

IV. Preise

Für die angelieferten Materialien berechnen wir den am Tage der Anlieferung geltenden Preis.

V. Haftung des Anlieferers

  1. Der Anlieferer hat uns allen Schaden, der uns durch die Entgegennahme von verunreinigtem oder belastetendem Material entsteht, zu ersetzen.
  2. Hat der Anlieferer belastetes oder verunreinigtes Material angeliefert, das geeignet ist einen auf unserem Betriebsgrundstück enstandenen oder von unserem Betriebsgrundstück ausgehenden Schaden zu verursachen, wird vermutet, dass der Schaden auf das vom Anlieferer angelieferte Material zurückgeht. Soweit weitere Anlieferer als Schadensverursacher in Frage kommen, haftet der Anlieferer neben diesen als Gesamtschuldner für den vollen Schaden.

VI. Beschränkung unserer Haftung

Unbeschränkt haften wir nur, wenn Organen oder unseren leitenden Angestellten grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Sofern wir gegen unsere Verpflichtung, unser Betriebsgrundstück frei von Gefahren für unsere Kunden und Besucher zu halten, fahrlässig verstoßen, haften wir für den hierauf zurückzuführenden Schaden, allerdings beschränkt auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Wir sind bereit, dem Anlieferer auf Verlangen Einblick in die entsprechende Versicherungspolice zu gewähren. Darüber hinausgehende Ansprüche des Anlieferers auf Schadensersatz – gleich aus welchen Rechtsgründen – bestehen nicht.

VII. Gerichtsstandsvereinbarung

Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist ausschließlicher Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird ebenfalls der Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Wir sind jedoch in jedem Fall berechtigt, den Anlieferer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.